externe Brandschutzbeauftragte

Wir stellen für Sie externe Brandschutz​beauftragte!

Wir unterstützen Sie in allen Bereichen des Brandschutzes, helfen bei der Erfüllung behördlicher Auflagen und sind die Spezialisten direkt vor Ort.
Unser Team ist 24/365 für die von uns betreuten Anlagen abrufbereit!
Wir helfen Ihnen Risken zu vermeiden, zu minimieren sowie gesetzliche Verpflichtungen zu erfüllen.

Was ist zu tun?

Brandschutzbeauftragte sind gem. der gesetzlichen Lage (ASchG), Normen und
Vorschriften (TRVB) oder durch bescheidmäßige Auflagen einzusetzen.

Gebäudeverwaltungen und Firmeninhaber haben oftmals nicht ausreichend Personal – oder es können (wie in Wohnhäuser) vor Ort keine entsprechenden Personen gefunden werden, welche diese Tätigkeit übernehmen müssten.

Handlungsbedarf ist gegeben!

Gebäudeverwaltungen:

Die Standardsituation: Ein Wohngebäude ist ( meist in Garagen ) mit einer Brandmeldeanlage ausgerüstet und per Bescheid an den TUS (Auswertezentrale der Feuerwehr) anzuschließen.
Aus dieser gesetzlichen Situation ergeben sich daraus eine Reihe von Folgen: Eine ist u.A., dass diese Anlage von einem BSB zu betreuen ist, sowie dieser BSB innerhalb von 30 min bei Brandalarm nach Verständigung an der Anlage sein muss!
24 Stunden / 365 Tage im Jahr.

Diese Leistungen sind fast ausschließlich mit externen Branschutzbeauftragten, welche einen eigenen Bereitschaftsdienst haben, durchzuführen.

Unsere Kunden sind seit Jahren zufrieden und erhalten ein komplettes Rundumservice des externen Brandschutzbeauftragten.

Schicken Sie uns die Daten Ihres Objektes und Sie bekommen ein kostenloses Angebot über die Betreuung!

Betriebe haben in diesem Bereich ebenso oft Probleme:

Wir helfen und unterstützen in allen Bereichen und erstellen wirkungsvolle Konzepte.

Sind in einer Betriebsstätte weder Brandschutzbeauftragte oder Brandschutzwarte vorhanden, so gilt:

Personen für Brandbekämpfung und Evakuierung der Arbeitnehmer/innen

Gemäß § 25 Abs. 4 ASchG haben Arbeitgeber/innen Personen zu bestellen, die für die Brandbekämpfung und Evakuierung der Arbeitnehmer/innen zuständig sind. Eine ausreichende Anzahl von Arbeitnehmer/innen muss mit der Handhabung der Feuerlöscheinrichtungen vertraut sein.

Diese gesetzliche Verpflichtung ist erfüllt, wenn für die Arbeitsstätte

Ist das nicht der Fall, müssen für die Arbeitsstätte Personen für Brandbekämpfung und Evakuierung benannt werden. Diese müssen mit der Handhabung der Mittel der ersten Löschhilfe vertraut und in der Lage sein, folgende Veranlassungen treffen zu können:

Die Bestellung von Personen, die für Brandbekämpfung und Evakuierung der Arbeitnehmer/innen zuständig sind, befreit die Arbeitgeber/innen nicht von ihrer Verantwortung nach § 25 Abs. 1 bis 3 ASchG !!